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BFH Beschluss v. - XI B 111/11

Gesetze: UStG § 18 Abs. 9, UStDV § 59, UStDV § 60, FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 56, FGO § 72 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 105, FGO § 119 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Streitgegenstand im Vorsteuervergütungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; teilweise Klagerücknahme nur bei teilbarem Streitgegenstand möglich

Leitsatz

1. Die im Vorsteuervergütungsverfahren für einen Vergütungszeitraum geltend gemachten einzelnen Vorsteuerbeträge bilden für sich genommen keinen eigenen Streitgegenstand.
2. Der Vergütungsantrag muss dem amtlichen Muster entsprechen. Die Antragsfrist wird nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt. Die Anforderungen an den Vergütungsantrag ergeben sich nicht aus nationalen Vorschriften, sondern unmittelbar aus Art. 3 Buchst. a der Richtlinie RL 79/1072 EWG.
3. "Erkennendes Gericht" i.S. des § 119 Nr. 1 FGO ist das Gericht in der Besetzung bei der abschließenden Entscheidung. Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers ist der für diesen Zeitpunkt geltende Geschäftsverteilungsplan des Gerichts; er regelt konstitutiv die Zuständigkeit des Spruchkörpers. Unbeachtlich ist eine am Aushang vor dem Sitzungssaal angezeigte andere Besetzung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 785 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2013 S. 1373
DAAAE-32281

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