Zu den aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs nach dem Nichterhebungsverfahren folgenden Pflichten gehört nach Art. 521 Abs. 1 Satz 1 Anstrich 1 ZKDVO die Vorlage der Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs spätestens 30 Tage nach dem Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens. Bei verspäteter Vorlage der Abrechnung entsteht die Zollschuld auch für Waren, für die das Zollverfahren mit ihrer fristgerechten Wiederausfuhr bereits beendet wurde, sofern die Voraussetzungen des Art. 859 ZKDVO nicht erfüllt sind.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 788 Nr. 5 HFR 2013 S. 447 Nr. 5 CAAAE-32290