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Körperschaftsteuerliche Organschaft und GmbH & atypisch stille Gesellschaft (§ 14 KStG)
Es ist gefragt worden, ob
eine GmbH, an deren Handelsgewerbe eine stille Beteiligung nach § 230 HGB besteht, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organgesellschaft nach den §§ 17, 17 KStG sein kann
und
eine GmbH & atypisch stille Gesellschaft, bei der sich die stille Beteiligung auf die gesamten Tätigkeitsfelder der GmbH erstreckt und die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein kann.
Ich bitte hierzu folgende Auffassungen zu vertreten:
Zu 1.:
Eine GmbH, an deren Handelsgewerbe eine stille Beteiligung nach § 230 HGB besteht, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist, kann nicht Organgesellschaft nach § 14 i. V. mit § 17 KStG sein, weil in einem derartigen Fall nicht der „ganze Gewinn” der GmbH i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an den Organträger abgeführt wird (vgl. auch , BFH/NV 2011, 1397).
Zu 2.:
Bei einer Personengesellschaft als Organträger setzt § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG voraus, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein müssen. Nach der Rdnr. 13 des ( BStBl 2005 I S. 1038; KSt-Kartei, §§ 14 – 19 KStG, Karte 7) erfordert dies, dass zumindest ...