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Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung
Nach H 4.9 (Rückstellungen für künftige Steuernachforderungen) EStH 2010
sind abzugsfähige Steuern grundsätzlich dem Jahr zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören;
ist davon abweichend eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu bilden.
Das ( BStBl 2012 II S. 688) hat die Frage aufgeworfen, ob an dieser Verwaltungsauffassung festgehalten werden kann, zumal der BFH in seiner Begründung unter II. 2. b) darauf hingewiesen hat, dass es in dem zu beurteilenden Einzelfall nicht zu beanstanden ist, Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung erst in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige erstmals Kenntnis von der steuerlichen Beurteilung durch das Finanzamt erlangt.
Die v. g. in H 4.9 EStH getroffene Regelung war für den BFH indes nicht entscheidungsrelevant; sein Urteil vom ist zur steuerwirksamen Auflösung von Rückstellungen für Nachforderungszinsen auf die Körperschaftsteuer ergangen und zwar vor dem Hintergrund der gesetzlichen Änderung der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Nachforderungszinsen auf Körperscha...