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Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3810 A-046-II6a
Erbschattsteuer;
Abzug privater Steuerschulden für das Todesjahr des Erblassers
Der entschieden, dass die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres als Nachlassverbindlichkeit gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig ist. Die Entscheidung steht im Widerspruch zu R E 10.8 Abs. 3 ErbStR 2011
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wird an R E 10.8 Abs. 3 ErbStR 2011 nicht mehr festgehalten.