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Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - S 4430 A – 21 – St 121

Grunderwerbsteuer; Gesetzentwurf zur Erhöhung des Steuersatzes; hier: Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs

Bezug:

Mit der Bezugsverfügung habe ich Ihnen den Dringlichen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz über die Festsetzung des Steuersatzes für die Grunderwerbsteuer vom (LT-Drs. 18/6228) mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Danach ist vorgesehen, den Steuersatz für die Grunderwerbsteuer in Hessen zum von 3,5 % auf 5 % anzuheben.

Bereits mit Gesetzentwurf vom hatte auch die Fraktion Die Linke einen vergleichbaren Gesetzentwurf für ein Hessisches Gesetz über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (LT-Drs. 18/5540) in den Hessischen Landtag eingebracht. Auch diesen Gesetzentwurf habe ich Ihnen übersandt.

Auch wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und letztendlich abzuwarten bleibt, spricht doch einiges dafür, dass der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer in Hessen zum auf 5 % angehoben wird.

Der erhöhte Steuersatz gilt dann für alle Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht werden.

Zur Erleichterung der Entscheidung, wann ein Erwerbsvorgang im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne verwirklicht worden ist, möchte ich auf Folgendes hinweisen.

Nach s...BStBl 1987 II, 35BStBl. 1990 II, 234BStBl. 1993 II, 308BStBl. 1999 II, 606BStBl. 2000 II, 318BStBl. 2006 II, 137

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