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Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - S 2225 A – 17 – St 213

Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen

Verfassungsbeschwerde

Der entschieden, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Die gegen diesen Beschluss unter dem Az. 2 BvR 1175/10 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

Ich bitte daher, die Bearbeitung diesbezüglicher Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und die Einsprüche – sofern sie nicht zurückgenommen werden – als unbegründet zurückzuweisen.

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