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FinMin Schleswig-Holstein - Kurzinfo ESt 6/2013 VI 313 – S 2284 – 187

Aufwendungen für eine medizinische Maßnahme, die nicht zweifelsfrei der Linderung oder Heilung einer Krankheit dient, als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 EStG;
Voraussetzungen für den Nachweis der Zwangsläufigkeit

Mir ist die Frage gestellt worden, welche Nachweise Steuerpflichtige für Aufwendungen aufgrund von plastischen Operationen und anderen Operationen im Bereich der Schönheitspflege (z. B. Fettabsaugung) zu erbringen haben, um diese Aufwendungen als Krankheitskosten nach § 33 EStG berücksichtigen zu können.

Aufwendungen für Heilbehandlungen werden typisierend als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt, ohne dass die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach geprüft werden. Heilbehandlungen sind Maßnahmen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern (, BStBl 1981 II S. 711). Der Begriff der Heilbehandlung umfasst dabei alle Eingriffe und andere Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern.

Hiervon abzugrenzen sind Behandlungen, die lediglich aus kosmetischen Erwägungen heraus – ohne medizinische Notwendigkeit un...

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