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Steuerliche Behandlung von Berufskraftfahrern nach dem deutschluxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Luxemburg).
Erweiterung der Verständigungsvereinbarung auf Lokomotivführer und Begleitpersonal – Verständigungsvereinbarung vom
Bezug: BStBl 2011 I, 849
Allgemeines
Einzelheiten zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA bei Berufskraftfahrern enthält auch Tz. 7 des – zur „Steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen” (vgl. Rundvfg. vom – Kartei DBA, AStG S 1300 DBA Allgemeines, Besteuerung von Arbeitslohn, Karte 39).
Berufskraftfahrer halten sich während der Arbeitsausübung in oder bei ihrem Fahrzeug auf. Das Fahrzeug ist daher ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Der Ort der Arbeitsausübung des Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeugs.
Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Deutschland sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 EStG.
Gemäß Artikel 20 Abs. 2 i. V. mit Art 10 Abs. 1 des DBA-Luxemburg sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Berufskraftfahrers mit luxemburgischen Arbeitgeber bei der Besteuerung in Deutschland insoweit von der Steuer freizustellen (unter Progressionsvorbehalt), als die Arbeit in Luxemburg ausgeübt worden ist.
Verständigungsvereinbarung zum DBA Luxemburg
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