Anwendung des Splittingtarifs für in der Schweiz lebende
Ehegatten
Leitsatz
Art. 1 Buchst. a des zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die
Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am , sowie die Art. 9
Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 des Anhangs I dieses Abkommens sind dahin
auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der
Eheleuten, die Staatsangehörige dieses Staates sind und mit ihren gesamten
steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in diesem Staat unterliegen, die
in dieser Regelung vorgesehene Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des
Splitting-Verfahrens allein deshalb verweigert wird, weil ihr Wohnsitz im
Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2013 II Seite 896 PAAAE-32345