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BGH Urteil v. - VI ZR 116/12

Gesetze: § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1 Abs 2 StVO, § 3 Abs 1 S 1 StVO, § 4 Abs 1 S 1 StVO, § 7 StVG

Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines Verkehrsunfallbeteiligten bei eisglatter Fahrbahn während der Inaugenscheinnahme der Unfallfolgen

Leitsatz

Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 1679 Nr. 23
NJW 2013 S. 8 Nr. 14
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2013 S. 1147
KAAAE-32578

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