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EuGH Urteil v. - C-544/11 BStBl 2013 II S. 847

Auslandstätigkeiten im Rahmen der Entwicklungshilfe

Leitsatz

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.

Fundstelle(n):
BStBl 2013 II Seite 847
BAAAE-32623

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