Unterlassungsklage gegen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen; Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit künftiger Vollstreckungen
Leitsatz
1. Für eine Unterlassungsklage ist nur dann Raum, wenn substantiiert und in sich schlüssig dargetan wird, durch ein bestimmtes, künftig zu erwartendes Handeln einer Behörde in den Rechten verletzt zu sein, und ein Abwarten der tatsächlichen Rechtsverletzung unzumutbar ist, weil die Rechtsverletzung dann nicht oder nur schwerlich wiedergutzumachen ist. 2. Wegen der in § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO angeordneten Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Anfechtungsklage ist eine auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits ergriffener Vollstreckungshandlungen gerichtete Klage unzulässig. 3. Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer künftigen Vollstreckung aus einem Beitreibungsersuchen ist unzulässig, wenn der Kläger sein Prozessziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen kann.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 739 Nr. 5 IStR 2012 S. 7 Nr. 11 FAAAE-32707