Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von
Wohnungen
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine nach
Herstellung leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten
abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht
hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht
aufgegeben hat.
2. Grundsätzlich steht es dem
Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der
Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer
Bewerbung selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als
erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des
Einzelfalles; dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein inhaltlich angemessener,
zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu.
3. Auch die Reaktion auf
„Mietgesuche” —d.h. die Kontaktaufnahme seitens des
Steuerpflichtigen mit etwaigen Mietinteressenten— kann als ernsthafte
Vermietungsbemühung anzusehen sein; in diesem Fall sind jedoch an die
Nachhaltigkeit solcher Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2013 II Seite 367 BB 2013 S. 917 Nr. 16 BFH/NV 2013 S. 812 Nr. 5 BFH/PR 2013 S. 185 Nr. 6 BStBl II 2013 S. 367 Nr. 10 DB 2013 S. 790 Nr. 15 DStR 2013 S. 642 Nr. 13 DStRE 2013 S. 503 Nr. 8 DStZ 2013 S. 294 Nr. 9 EStB 2013 S. 169 Nr. 5 FR 2013 S. 708 Nr. 15 GStB 2013 S. 25 Nr. 7 HFR 2013 S. 398 Nr. 5 KSR direkt 2013 S. 4 Nr. 5 KÖSDI 2013 S. 18320 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 15/2013 S. 1059 StB 2013 S. 137 Nr. 5 StBW 2013 S. 338 Nr. 8 StBW 2013 S. 351 Nr. 8 StC 2013 S. 7 Nr. 6 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2013 S. 312 KAAAE-32714