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BMF - IV D 2 – S 7100/07/10050-06 BStBl 2013 I S. 444

Umsatzsteuer; Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken; Konsequenzen des u. a, BStBl 2013 II S. 256, sowie der , vom , , , vom , und vom , BStBl 2013 II S. 238, 241, 244, 246, 250 und 253, sowie der Verordnung (EU) Nummer 282/11 des Rates vom , ABl EU Nr. L 77 S. 1

Bezug:

Bezug:

Mit u. a., vom , , , , , und vom , haben der EuGH und der BFH zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken Recht gesprochen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Anwendung der Urteile

Neben den genannten Urteilen ist für nach dem ausgeführte Umsätze Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 282/11 des Rates vom , ABl. EU Nummer L 77 S. 1, (MwStVO) zu berücksichtigen. Nach Artikel 6 Absatz 1 MwStVO gilt die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/oder von Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen, als sonstige Leistung. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Auf die Zubereitung kommt es demnach nicht an. Soweit die genannten Urteile für die Beurteilung eines Umsatzes an die Komplexität der...

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