Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Dritter Weg
Leitsatz
Verfügt eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren, bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg), dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen. Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2012 S. 3072 Nr. 49 BB 2013 S. 947 Nr. 16 DB 2012 S. 19 Nr. 47 DB 2013 S. 822 Nr. 15 DB 2013 S. 9 Nr. 14 NJW 2013 S. 1550 Nr. 21 NJW 2013 S. 36 Nr. 17 QAAAE-32777