Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg
Leitsatz
Entscheidet sich die Kirche, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten ihrer Einrichtungen nur dann durch Tarifverträge auszugestalten, wenn eine Gewerkschaft zuvor eine absolute Friedenspflicht vereinbart und einem Schlichtungsabkommen zustimmt, sind Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Tarifforderungen unzulässig.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 947 Nr. 16 DB 2012 S. 19 Nr. 47 DB 2013 S. 824 Nr. 15 DB 2013 S. 9 Nr. 14 NJW 2013 S. 1550 Nr. 21 AAAAE-32778