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BGH Urteil v. - III ZR 231/12

Gesetze: § 314 Abs 1 S 2 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB, § 818 Abs 2 BGB, § 45i Abs 2 TKG, § 97 Abs 1 TKG

Kündigung eines DSL-Anschlussvertrages durch den Kunden: Nichterreichbarkeit aus mehreren Netzen nach Anbieterwechsel; Kondiktionsanspruch des Anbieters auf Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen; Berechtigung des Anbieters zur Verwendung der Verkehrsdaten

Leitsatz

1. Zur Kündigung eines DSL-Anschlussvertrags aus wichtigem Grund durch den Kunden, wenn bei einem Wechsel des Anbieters eines DSL-Anschlusses der neue Vertragspartner verspricht, die Rufnummermitnahme zu erledigen, und der bisherige Anbieter es versäumt, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar ist.

2. Auch wenn Nutzungen primärer Bereicherungsgegenstand und nicht nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben sind, ist der Kondiktionsschuldner lediglich zum Ersatz der tatsächlich gezogenen Nutzungen verpflichtet.

3. Hat der Anbieter von Telekommunikationsleistungen nach dem Wirksamwerden der Kündigung eines Pauschaltarifvertrags einen Kondiktionsanspruch gegen seinen früheren Kunden auf Ersatz der nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gezogenen tatsächlichen Nutzungen, benötigt er zur Begründung seines Anspruchs die Verkehrsdaten und ist nach § 97 Abs. 1 TKG zu deren Verwendung berechtigt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 769 Nr. 14
NJW 2013 S. 2021 Nr. 28
NJW 2013 S. 8 Nr. 15
WM 2014 S. 331 Nr. 7
XAAAE-32808

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