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BSG Urteil v. - B 6 KA 5/12 R

Gesetze: § 75 Abs 1 S 3 SGB 5, § 82 Abs 1 SGB 5, § 106a Abs 2 SGB 5, § 115 Abs 1 SGB 5, § 115 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 5, § 115 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 5, § 24 BMV-Ä, § 27 EKV-Ä, § 12 Abs 3 SGG, § 103 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG

Vertragsärztliche Versorgung - Arzt im Notfalldienst - Erstversorgung - Laboruntersuchungen der Blutalkoholkonzentration und des C-reaktiven Proteins - grundsätzlich keine Basisversorgung des Notfalldienstes - Beurteilung - ärztliche Sachkunde der kassen- bzw vertragsarztrechtlichen Spruchkörper - Anforderung von Laboruntersuchungen - Auftragsleistungen - Durchführung des von einer Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notfalldienst in Krankenhausräumen - Sachkunde des Spruchkörpers

Leitsatz

1. Der Arzt im Notfalldienst muss sich auf die Erstversorgung mit dem Ziel beschränken, Gefahren für Leib und Leben zu begegnen sowie die Notwendigkeit einer stationären Behandlung abzuklären.

2. Laboruntersuchungen der Blutalkoholkonzentration und des C-reaktiven Proteins gehören im Regelfall nicht zur Basisversorgung des Notfalldienstes.

3. Wird der Notfalldienst für die vertragsärztliche Versorgung zwar in Räumen des Krankenhauses durchgeführt, aber von der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert, so handelt es sich bei Anforderungen von Laboruntersuchungen um Auftragsleistungen, die grundsätzlich der Auftraggeber und nicht der Auftragnehmer - das Krankenhaus(labor) - zu verantworten hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:121212UB6KA512R0

Fundstelle(n):
MAAAE-32816

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