Rechtsformwechselnde Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft: keine eigenständige Beschwer der übernehmenden Gesellschaft bei einer Nullfestsetzung zur Körperschaftsteuer; aber eigenständige Rechtsschutzmöglichkeit der übernehmenden Gesellschaft im Rahmen ihrer Gewinnermittlung bzw. ihrer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte
Leitsatz
1. Der Umstand der rechtsformwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG und die streitgegenständliche Frage der Bewertung in der sog. Schlussbilanz der "übertragenden Gesellschaft" vermittelt bei einer "Nullfestsetzung" der Körperschaftsteuer des Umwandlungsjahres keine eigene Beschwer der KG. 2. Die Bindung der "übernehmenden Gesellschaft" an die Werte der Schlussbilanz gemäß § 14 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UmwStG 2002 ist entsprechend der Bindung des Einbringenden gemäß § 20 Abs. 4 UmwStG 2002 "nur" eine materiell-rechtliche. An einer verfahrensrechtlichen Verknüpfung im Wege eines Grundlagenbescheides bei der übertragenden Gesellschaft fehlt es. Mit der Steuerfestsetzung bei der übernehmenden Gesellschaft wird weder festgestellt noch unterstellt, in welcher Weise das Ansatzwahlrecht ausgeübt worden ist; es wird dort nur auf der Grundlage des tatsächlich erfolgten Ansatzes die Steuer festgesetzt. 3. Die KG kann auch nicht unter Hinweis auf die Übernahme der Schlussbilanzwerte der übertragenden GmbH als sog. Drittbetroffene ein Klagerecht gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer geltend machen.
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Fundstelle(n): BB 2013 S. 2604 Nr. 43 BFH/NV 2013 S. 743 Nr. 5 XAAAE-32886