Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen; im Wesentlichen inhaltsgleich mit
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leersteht, sind auch während der Zeit des - für die Dauer notwendiger Renovierungsarbeiten bestehenden - Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. 2. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. 3. Art, Umfang und zeitliche Abfolge der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Renovierungsarbeiten können den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige von vornherein nach Abschluss der Arbeiten eine Selbstnutzung des Objekts geplant und mithin seine Einkünfteerzielungsabsicht schon mit Beginn der Renovierungsphase aufgegeben hat. Ein solcher Schluss wäre etwa dann zulässig, wenn anhand objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige die von ihm nachgewiesenen Vermietungsbemühungen nur zum Schein unternommen hat. 4. Dem Steuerpflichtigen steht es grundsätzlich frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 720 Nr. 5 EStB 2013 S. 177 Nr. 5 StBW 2013 S. 342 Nr. 8 WAAAE-32895