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BFH Urteil v. - IX R 9/12

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 2

Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand von Wohnungen; im Wesentlichen inhaltsgleich mit

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger (auf Dauer angelegter) Vermietung leersteht, sind auch während der Zeit des - für die Dauer notwendiger Renovierungsarbeiten bestehenden - Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.
2. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
3. Von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht kann regelmäßig nicht ausgegangen werden, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leerstehenden Wohnung bemüht, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet.
4. Als Beweisanzeichen für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht kann es zu werten sein, wenn der Steuerpflichtige einen Maklerantrag vorrangig zu Veräußerung der Wohnung erteilt und auch in selbst geschalteten Anzeigen die Wohnung als Verkaufsobjekt beworben hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 718 Nr. 5
EStB 2013 S. 177 Nr. 5
StBW 2013 S. 342 Nr. 8
GAAAE-32896

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