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Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG;
Umsätze von Tanzschulen aus Kursen „Welttanzprogramm” und „Medaillentanzen”
Allgemeines
Träger von allgemein bildenden und berufsbildenden Einrichtungen benötigen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, aus der sich ergibt, dass und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die Bescheinigung bindet die Finanzbehörden insoweit als Grundlagenbescheid. Sie unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden oder die Finanzgerichte.
Die Finanzbehörden entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, s. Abschnitt 4.21.5 Absätze 1 und 2 UStAE. Zur Prüfung der Finanzämter gehört, ob eine allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtung vorliegt (s. Abschnitt 4.21.2 UStAE) und ob unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen vorliegen (Abschnitt 4.21.4 UStAE). Nach richtlinienkonformer Auslegung (Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe i MwStSyStRL) ist hierbei insbesondere zu prüfen, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden (Schul- und Hochschulunterricht) und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben. Für die Frage, ob Schul- oder Hochschulunterricht vorliegt, is...