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BSG Urteil v. - B 1 KR 24/11 R

Gesetze: § 45 Abs 2 SGB 1, § 12 Abs 1 SGB 5, § 39 SGB 5, § 275 Abs 1 Nr 1 SGB 5 vom , § 275 Abs 1c S 1 SGB 5 vom , § 275 Abs 1c S 2 SGB 5 vom , § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5 vom , § 301 SGB 5, § 54 Abs 5 SGG, § 202 SGG, § 254 ZPO, § 242 BGB

Krankenversicherung - Krankenhaus - Übermittlung der Behandlungsdaten an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Wege der Stufenklage - Krankenkasse - Zurechnung von Prüfanzeigefehlern des MDK - Wirkung des prüfrechtlichen Beschleunigungsgebots - Entscheidungsverbund von Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch bei einer Stufenklage - keine Verwirkung des Auskunftsanspruchs

Leitsatz

1. Die Krankenkasse kann ein Krankenhaus im Wege der Stufenklage auf Übermittlung von Behandlungsdaten an den MDK zur Abrechnungsprüfung und auf Erstattung überzahlter Vergütung in unbezifferter Höhe verklagen.

2. Die Krankenkasse muss sich im Rahmen der Abrechnungsprüfung Prüfanzeigefehler des MDK zurechnen lassen (Anschluss an = BSGE 111, 58 = SozR 4-2500 § 109 Nr 24).

3. Das prüfrechtliche Beschleunigungsgebot hat allein die Wirkung, dass eine Krankenkasse vom Krankenhaus unbeschadet der vierjährigen Verjährungsfrist ihres Erstattungsanspruchs nur unter Achtung der gesetzlich abschließend geregelten sechswöchigen Anzeigefrist die Übermittlung von Sozialdaten an den MDK zur Abrechnungsprüfung verlangen kann.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:131112UB1KR2411R0

Fundstelle(n):
DB 2013 S. 9 Nr. 28
HAAAE-33175

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