Gesetze: § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2, § 33 Abs 1 SGB 10, § 38 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 103 SGG
(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung von Bewilligungen wegen Einkommenserzielung - fehlende Nennung der Leistungsbescheide - keine monatsweise Unterscheidung nach Leistungsarten - Untersuchungsmaxime - Abgrenzung der Einkommens- von der Vermögensberücksichtigung und der Aufhebung gem § 48 SGB 10 von der Rücknahme gem § 45 SGB 10 - Rechtswidrigkeit von Erstattungsbescheiden mangels Aufhebung von Änderungsbescheiden)
Leitsatz
1. Die unterbliebene Nennung von Leistungsbescheiden in einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid berührt nicht die Bestimmtheit dieses Bescheids.
2. Das Bestimmtheitserfordernis ist auch dann gewahrt, wenn in einem Aufhebungsverwaltungsakt die aufgehobenen Leistungen nicht monatsweise nach Leistungsarten unterschieden werden.