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BSG Urteil v. - B 14 AS 196/11 R

Gesetze: § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2, § 33 Abs 1 SGB 10, § 38 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 48 Abs 1 S 2 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 10, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 Abs 1 SGB 2, § 103 SGG

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung von Bewilligungen wegen Einkommenserzielung - fehlende Nennung der Leistungsbescheide - keine monatsweise Unterscheidung nach Leistungsarten - Untersuchungsmaxime - Abgrenzung der Einkommens- von der Vermögensberücksichtigung und der Aufhebung gem § 48 SGB 10 von der Rücknahme gem § 45 SGB 10 - Rechtswidrigkeit von Erstattungsbescheiden mangels Aufhebung von Änderungsbescheiden)

Leitsatz

1. Die unterbliebene Nennung von Leistungsbescheiden in einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid berührt nicht die Bestimmtheit dieses Bescheids.

2. Das Bestimmtheitserfordernis ist auch dann gewahrt, wenn in einem Aufhebungsverwaltungsakt die aufgehobenen Leistungen nicht monatsweise nach Leistungsarten unterschieden werden.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2012:291112UB14AS19611R0

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 10 Nr. 24
BAAAE-33177

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