Einordnung eines "AM General (USA) Hummer" als Pkw oder Lkw
Leitsatz
1. Für die Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW ist maßgeblich, ob das Fahrzeug für die Personen- oder Lastenbeförderung geeignet und bestimmt ist. Bei Pickup-Fahrzeugen kommt neben den anderen technischen Merkmalen der Größe der Ladefläche eine besondere, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe ist typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht. 2. Bei PKW sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG u.a. für die Beurteilung der Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen sowie für die Beurteilung als schadstoffarm die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich. Fehlen derartige Feststellungen oder lassen diese keine Zuordnung zu den für den Steuersatz maßgebenden Merkmalen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis e KraftStG zu, können ausschließlich die sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f KraftStG ergebenden Steuersätze angewendet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 992 Nr. 6 GAAAE-33226