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BFH Urteil v. - II R 52/11

Gesetze: BGB § 133, BGB § 157, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 5 Abs. 2, ErbStG § 10 Abs. 1, ErbStG § 10 Abs. 5

Auslegung eines Erbvergleichs über Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsanspruch

Leitsatz

1. Bei der Auslegung eines Vergleichs, in dem sich der Erbe und der überlebende Ehegatte des Erblassers, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, über die Höhe des Pflichtteils- und des Zugewinnausgleichsanspruchs einigen, sind neben dem Wortlaut der abgegebenen Willenserklärungen alle Begleitumstände, insbesondere die Entstehungsgeschichte des Vertrages sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck und die bestehende Interessenlage zu berücksichtigen.
2. Aus dem Umstand, dass nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch, nicht aber die Zugewinnausgleichsforderung erbschaftsteuerrechtlich zum Erwerb des überlebenden Ehegatten gehört, kann nicht darauf geschlossen werden, die Vertragsparteien hätten ausschließlich den Pflichtteilsanspruch mindern und den Zugewinnausgleichsanspruch unverändert bestehen lassen wollen.
3. Beratungskosten des überlebenden Ehegatten im Zusammenhang mit der Erlangung des steuerpflichtigen Pflichtteilserwerbs sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 938 Nr. 6
DStR 2013 S. 10 Nr. 17
DStR 2013 S. 906 Nr. 18
DStRE 2013 S. 637 Nr. 10
EStB 2013 S. 179 Nr. 5
ErbStB 2013 S. 169 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2013 S. 1374
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2012 S. 3756
QAAAE-33227

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