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BFH Urteil v. - V R 36/11

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10, RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchstabe a

Keine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG für die Überlassung von Draisinenfahrzeugen

Leitsatz

1. Die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung einer einheitlichen Leistung verlangt eine Bestimmung ihrer dominierenden Bestandteile. Ob ein Unternehmer nur einen Beförderungserfolg, eine mietähnliche Überlassung eines Beförderungsmittels mit Beförderung oder nur eine Vermietung schuldet, ist nach den jeweiligen Vereinbarungen zu entscheiden.
2. Grundlegendes Merkmal einer Vermietung ist, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, einen Gegenstand so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.
3. Überlässt ein Unternehmer seinen Fahrgästen Draisinen, um den Fahrgästen zu ermöglichen, aus eigener Kraft von ihrem Ausgangspunkt zum Zielort zu gelangen, kann es sich bei der Überlassung der Draisinen um eine einheitliche Leistung handeln, die als Vermietung eines Beförderungsmittels zu beurteilen ist und nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG 2005 erfasst wird.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 994 Nr. 6
HFR 2013 S. 523 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2013 S. 1373
UVR 2013 S. 226 Nr. 8
LAAAE-33233

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