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BFH Urteil v. - V R 42/11

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 2

Prüfung des Grenzbetrags: Unterhaltsleistungen an das eigene Kind mindern nicht die Einkünfte des Kindes

Leitsatz

1. Unterhaltsleistungen eines Kindes an sein eigenes Kind (Enkelkind des Kindergeldberechtigten), für das es selbst Kindergeld erhält, mindern grundsätzlich die eigenen Einkünfte des Kindes i.S. von §32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht.
2. Soweit ein Computer für Zwecke der Ausbildung eines Kindes an einer Fachoberschule genutzt wird, handelt es sich um ausbildungsbedingten Mehraufwand. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Computer richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen als Werbungskosten maßgebend sind. Die "private" (nicht Ausbildungszwecken dienende) Mitbenutzung ist unschädlich, wenn sie einen Nutzungsanteil von 10 % nicht übersteigt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 918 Nr. 6
VAAAE-33234

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