Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf verstößt nicht gegen das Grundgesetz; Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch bei nicht bestandskräftigen Ereignis
Leitsatz
1. § 32 Abs. 6 Satz 7 Halbsatz 2 EStG i.d.F. der Jahre 2000 und 2001 und § 32 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 EStG i.d.F. des Jahres 2002 sind verfassungsgemäß. 2. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Das spätere Ereignis muss den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt anders gestalten und sich darüber hinaus steuerrechtlich in der Weise auswirken, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet sich allein nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. 3. Ein Ereignis, das die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rechtfertigt, kann auch vorliegen, wenn der Steuerbescheid, in dem der Vorgang mit steuerlicher Wirkung zu berücksichtigen ist, noch nicht bestandskräftig ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 909 Nr. 6 ZAAAE-33237