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BGH Urteil v. - I ZR 169/10

Gesetze: § 305 BGB, §§ 305ff BGB, § 339 BGB, § 657 BGB, § 661 BGB, § 7 Abs 2 Nr 2 UWG, Art 13 Abs 3 EGRL 58/2002

Wettbewerbswidrige Telefonwerbung: AGB-Kontrolle der Wirksamkeit der vorformulierten Einwilligung von Verbrauchern in Werbeanrufe im Rahmen von Gewinnspielen - Einwilligung in Werbeanrufe II

Leitsatz

Einwilligung in Werbeanrufe II

1. Die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB finden auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.

2. Eine Einwilligung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt (im Anschluss an , BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33 - PayBack; Aufgabe von , GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 - Telefonwerbung VI und Urteil vom , I ZR 154/98, VersR 2001, 315).

3. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 961 Nr. 17
DB 2013 S. 1170 Nr. 21
DB 2013 S. 7 Nr. 16
NJW 2013 S. 2683 Nr. 36
NJW 2013 S. 6 Nr. 17
ZIP 2013 S. 938 Nr. 19
JAAAE-33614

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