(Kartellordnungswidrigkeitenverfahren: Rücknahme des Einspruchs gegen einzelne Bußgeldfestsetzungen bei selbstständigen Taten; Bußgeldobergrenze von 10% des Gesamtumsatzes eines Unternehmens - Grauzementkartell)
Leitsatz
Grauzementkartell
1. Die Rücknahme des Einspruchs gegen einzelne Bußgeldfestsetzungen ist nur wirksam, soweit es sich um selbstständige Taten handelt. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob eine einheitliche Tat vorliegt, einen Beurteilungsspielraum, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung unterliegt.
2. Die Regelung des § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005, wonach die Geldbuße 10 vom Hundert des Gesamtumsatzes eines Unternehmens nicht übersteigen darf, ist in verfassungskonformer Auslegung als Obergrenze zu verstehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1298 Nr. 22 BB 2013 S. 961 Nr. 17 DB 2013 S. 14 Nr. 16 NJW 2013 S. 1972 Nr. 27 NJW 2013 S. 8 Nr. 20 WM 2013 S. 1810 Nr. 38 wistra 2013 S. 391 Nr. 10 RAAAE-33633