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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2457/08

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 170 Abs 1 AO 1977, Art 13 Abs 1 Nr 4 Buchst b DBuchst cc Ss 2 KAG BY, § 152a VwGO

Zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben verfassungswidrig - Gebot der Rechtssicherheit erfordert Verjährungsregelung - Art 13 Abs 1 Nr 4 Buchst b DBuchst cc Ss 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (juris: KAG BY) mit Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG unvereinbar - Nichtigkeit bei Ausbleiben einer verfassungskonformen Neuregelung bis

Leitsatz

1. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130305.1bvr245708

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1054 Nr. 6
DStR 2013 S. 14 Nr. 15
WM 2013 S. 815 Nr. 17
SAAAE-33689

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