Zeitlich unbegrenzte Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben verfassungswidrig - Gebot der Rechtssicherheit erfordert Verjährungsregelung - Art 13 Abs 1 Nr 4 Buchst b DBuchst cc Ss 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (juris: KAG BY) mit Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG unvereinbar - Nichtigkeit bei Ausbleiben einer verfassungskonformen Neuregelung bis
Leitsatz
1. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verlangt Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.