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Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG a. F. auf Auslandsbeteiligungen im VZ 2001 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr im VZ 2002
Mit dem wurde die Anwendung der EuGH-Rechtsprechung in der Rs. „STEKO” auf Teilwertabschreibungen geregelt. Mit einer ergänzenden Verfügung vom hatte ich Sie detailliert über den genauen Anwendungsbereich informiert.
Das o. a. BMF Schreiben ist mittlerweile durch das ersetzt worden. Die wurde deshalb ebenfalls aufgehoben.
Nach dem neuen BMF-Schreiben ist zum einen die Begrenzung auf börsenkursbedingte Teilwertabschreibungen entfallen und zum anderen ist die EuGH-Rechtsprechung nun auch auf Verluste aus der Veräußerung von Auslandsbeteiligungen anzuwenden.
Bei Drittstaatenbeteiligungen ist es bei der Begrenzung auf Fälle mit einer Beteiligungshöhe von weniger als 10 Prozent geblieben.
Die Einschränkung auf eine Beteiligungsquote von weniger als 10 % ist damit zu begründen, dass bei Beteiligungen von 10 % und mehr ein die Kapitalverkehrsfreiheit verdrängender Vorrang der Niederlassungsfreiheit vorliegt. Gegen das anderslautende wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt