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BAG Urteil v. - 5 AZR 918/11

Gesetze: § 611 Abs 1 BGB, § 1 TVG, § 613a Abs 1 S 2 BGB, § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, § 77 Abs 3 BetrVG, § 615 S 1 BGB, § 6 Abs 5 ArbZG, § 262 BGB, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 ZPO

Arbeitsbereitschaft - Bereitschaftsdienst - Zeitzuschläge - Arbeitszeitkonto - DRK-TV-O

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob für den von der Beklagten angeordneten Bereitschaftsdienst Zeitzuschläge zu zahlen sind und der Bereitschaftsdienst in vollem zeitlichen Umfang auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu berücksichtigen ist.

Fundstelle(n):
RAAAE-34524

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