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BGH Urteil v. - III ZR 139/12

Gesetze: § 31 BGB, § 249 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, § 27 Abs 1 StGB, § 264a Abs 1 StGB, § 322 HGB, § 332 HGB

Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit der Prospektangaben auf Grund eines überholten Bestätigungsvermerks in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat

Leitsatz

Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Anlageentscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen überholten Stichtag bezieht und ein neuer bestätigter Jahresabschluss zu erwarten war. Auch ein überholter Bestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen, dass die Anlage in dem bestätigten Umfang zu dem maßgeblichen Zeitpunkt keine Mängel aufwies, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen (Fortführung des Senatsurteils vom , III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611).

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2013 S. 522 Nr. 13
DB 2013 S. 6 Nr. 17
DB 2013 S. 931 Nr. 17
DStR 2013 S. 12 Nr. 18
DStR 2013 S. 1400 Nr. 27
DStRE 2013 S. 1277 Nr. 20
NJW 2013 S. 1877 Nr. 26
NJW 2013 S. 8 Nr. 18
WM 2013 S. 689 Nr. 15
ZIP 2013 S. 935 Nr. 19
YAAAE-34539

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