Nachehelicher Unterhalt: Anfechtbarkeit bzw. Anpassung einer auf der für verfassungswidrig erklärten Dreiteilung des Gesamteinkommens bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen beruhenden Unterhaltsvereinbarung; Bedeutung der langen Ehedauer im Rahmen der nachehelichen Solidarität
Leitsatz
1. Unterhaltsvereinbarungen, die auf der durch die Entscheidung des (BVerfG, , 1 BvR 918/10, FamRZ 2011, 437) beanstandeten Rechtsprechung des Senats zur Bedarfsermittlung durch Dreiteilung des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen sowie des früheren und des jetzigen unterhaltsberechtigten Ehegatten beruhen (BGH, , XII ZR 177/06, BGHZ 177, 356), sind weder nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam noch nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.
2. Die Anpassung solcher Vereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage; sie kann frühestens für solche Unterhaltszeiträume verlangt werden, die der Entscheidung des nachfolgen.
3. In Fällen, in denen die nacheheliche Solidarität das wesentliche Billigkeitskriterium bei der Abwägung nach § 1578b BGB darstellt, gewinnt die Ehedauer ihren wesentlichen Stellenwert bei der Bestimmung des Maßes der gebotenen nachehelichen Solidarität aus der Wechselwirkung mit der in der Ehe einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung und der darauf beruhenden Verflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; hieran hat die am in Kraft getretene Neufassung des § 1578b Abs. 1 BGB nichts geändert.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 1530 Nr. 21 PAAAE-34568