Architektenvertrag: Prüfung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bauherrn vor Planung eines Wohnhauses; Verbindlichkeit der Kostenvorstellungen des Auftraggebers im Rahmen der Grundlagenplanung
Leitsatz
1. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.
2. Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.
3. Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 1593 Nr. 22 NJW 2013 S. 6 Nr. 18 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2013 S. 1274 StuB-Bilanzreport Nr. 9/2013 S. 355 WM 2014 S. 177 Nr. 4 ZIP 2013 S. 5 Nr. 13 KAAAE-34574