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BGH Urteil v. - VII ZR 230/11

Gesetze: § 280 Abs 1 BGB, § 633 Abs 1 aF BGB

Architektenvertrag: Prüfung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bauherrn vor Planung eines Wohnhauses; Verbindlichkeit der Kostenvorstellungen des Auftraggebers im Rahmen der Grundlagenplanung

Leitsatz

1. Der Architekt verletzt regelmäßig seine Vertragspflichten, wenn er ohne verlässliche Kenntnis von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des privaten Auftraggebers die Planung eines Wohnhauses vornimmt.

2. Die vom Auftraggeber im Rahmen der Grundlagenermittlung dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen sind in dem Sinne verbindlich, dass sie vorbehaltlich einer Änderung den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.

3. Diese Kostenvorstellungen sind auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2013 S. 1593 Nr. 22
NJW 2013 S. 6 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2013 S. 1274
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2013 S. 355
WM 2014 S. 177 Nr. 4
ZIP 2013 S. 5 Nr. 13
KAAAE-34574

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