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BGH Beschluss v. - 4 StR 556/12

Gesetze: § 21f Abs 2 S 1 GVG

Gerichtsbesetzung: Leitung eines Strafsenats des BGH durch den stellvertretenden Vorsitzenden in der Vakanzzeit nach ruhestandsbedingtem Ausscheiden des Vorsitzenden

Fundstelle(n):
UAAAE-34575

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