1. Der Prozessbevollmächtigte darf die Erledigung mechanischer Tätigkeiten untergeordneter Art einer zuverlässigen Bürokraft überlassen; hierzu gehört auch die Berechnung einfacher Fristen. Unterläuft der Fachkraft bei der Notierung oder Überwachung von Fristen ein Versehen, braucht der Prozessbevollmächtigte dieses nicht als eigenes Verschulden zu vertreten, wenn er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen geeignet sind, eine Fristversäumnis auszuschließen, und er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für das Befolgen seiner Anordnungen Sorge trägt. 2. Die Begründungsfristen sowohl für Revisionen als auch für Nichtzulassungsbeschwerden gehören nicht zu den üblichen, häufig vorkommenden und einfach zu berechnenden Fristen, so dass der Prozessbevollmächtigte in diesen Fällen bei der Prüfung und Überwachung des Personals zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist.
Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 962 Nr. 6 OAAAE-34671