Prüfung der Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags; Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags
Leitsatz
1. Gewinnabführungsverträge sind nach objektiven Gesichtspunkten einheitlich aus sich heraus auszulegen. Der aus § 133 BGB abzuleitende und grundsätzlich anzuwendende Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" gilt nicht, wenn sich im Vertrag und in den allgemein zugänglichen Unterlagen kein eindeutiger Beleg für den dem Wortlaut entgegenstehenden subjektiven Willen der Vertragsparteien findet. 2. Außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge sind bei der Kündigungsklausel eines Gewinnabführungsvertrags auch dann nicht einzubeziehen, wenn deren Kenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden kann. 3. Nach § 44a Abs. 2 BeurkG kann der Notar offensichtliche Unrichtigkeiten durch einen Nachtragsvermerk richtigstellen. Eine Berichtigung kann auch in den Fällen der falsa demonstratio möglich sein. Nachträgliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der Erklärungen der Beteiligten sind durch einen Nachtragsvermerk jedoch nicht möglich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1318 Nr. 22 BB 2014 S. 1687 Nr. 29 BFH/NV 2013 S. 989 Nr. 6 DStZ 2013 S. 368 Nr. 11 GmbH-StB 2013 S. 206 Nr. 7 GmbHR 2013 S. 602 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2013 S. 393 ZIP 2013 S. 1910 Nr. 40 IAAAE-34673