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BFH Beschluss v. - III R 5/09

Gesetze: FGO § 122 Abs. 2, FGO § 136 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 138 Abs. 2, FGO § 143 Abs. 1

Erledigung der Hauptsache bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten, aber ohne Erledigungserklärung des beigetretenen BMF; Kostenentscheidung nach Teilabhilfe

Leitsatz

1. Für den durch die Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen bewirkten Wegfall der Rechtshängigkeit der Hauptsache kommt es nicht darauf an, dass auch das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen eine Erledigungserklärung abgegeben hat.
2. Es entspricht regelmäßig dem billigen Ermessen, wenn der Kläger in Höhe des von der Abhilfe nicht erfassten Teils des Klageanspruchs die Kosten trägt. Die Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO kommt grundsätzlich auch bei Hauptsacheerledigung nach erfolgter Teilabhilfe in Betracht. Bei einer Quote von 8 % fehlt es jedoch an der Geringfügigkeit des klägerischen Unterliegens.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 933 Nr. 6
MAAAE-34676

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