Für das berechtigte Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. U.a. kann ein berechtigtes Interesse daraus abzuleiten sein, dass ein konkreter Anlass für die Annahme besteht, die Behörde werde die vom Kläger für rechtswidrig erachtete Maßnahme in absehbarer Zukunft wiederholen. Die Bejahung eines wegen bestehender Wiederholungsgefahr berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts setzt eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr voraus.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 949 Nr. 6 HAAAE-34682