Bindung des BFH an die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG
Leitsatz
Eine Revision kann nicht ausschließlich mit Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung des Finanzgerichts (FG) begründet werden, es sei denn, es werden Umstände bezeichnet, aus denen sich schlüssig ergibt, dass die vom FG getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unvereinbar sind, dass sie widersprüchlich sind oder aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen tatsächlicher Art abgeleitet hat.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2013 S. 942 Nr. 6 RAAAE-34683