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BFH Urteil v. - IX R 6/12

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, FGO § 118 Abs. 2, BGB § 133, BGB § 157

Einnahmen aus sog. Ausbeutevertrag als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Bindung des BFH an die finanzgerichtliche Auslegung von Verträgen

Leitsatz

1. Verträge über die zeitlich begrenzte Überlassung von Grundstücken zur Hebung der darin ruhenden Bodenschätze (sog. Ausbeuteverträge) sind grundsätzlich Pachtverträge und Einnahmen daraus zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nur in besonderen Ausnahmefällen können danach Ausbeuteverträge als Veräußerungsvorgänge angesehen werden, wenn es sich z.B. um einen zeitlich begrenzten Abbau und die Lieferung einer festbegrenzten Menge an Bodensubstanz handelt. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben, wenn der Vertrag wesentliche veräußerungs-atypische Elemente enthält.
2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Entgelte für die Überlassung von Bodenschätzen als Einkünfte i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig sind.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 907 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2013 S. 1459
StBW 2013 S. 581 Nr. 13
LAAAE-34685

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