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OFD Münster - akt. Kurzinfo ESt 1/2007

§ 46 EStG; Veranlagung von Arbeitnehmern

1. Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte bisher, dass der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist. Durch das JStG 2008 ist die Zweijahresfrist weggefallen. Nach § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist diese Änderung erstmals ab dem VZ 2005 anzuwenden.

Außerdem ist sie für VZ vor 2005 anzuwenden, wenn über den Antrag auf Veranlagung am (= Tag der Verkündung des JStG im BGBl) noch nicht bestandskräftig entschieden ist.

Nach dem ist über einen Antrag auf Veranlagung am auch dann nicht bestandskräftig entschieden, wenn der Antrag auf Veranlagung erst nach dem beim Finanzamt eingegangen ist. Der BFH hat ausgeführt, dass daher einem Antrag auf Veranlagung für ein Kalenderjahr vor 2005 auch dann zu entsprechen ist, wenn der Antrag erst nach dem beim Finanzamt eingegangen ist, soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen.

Die Ausführungen des BFH in den Urteilen vom , BFH/NV 2009 Seite 755 und Seite 1105, dass dem Antrag auf Veranlagung in Fällen, in denen über einen Antrag auf Veranlagung für Kalenderjahre vor 2005 am

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