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BGH Urteil v. - V ZR 201/11

Gesetze: § 320 Abs 1 BGB, § 80 Abs 1 InsO

Insolvenzeröffnungsverfahren: Befugnis des Schuldners zur Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts

Leitsatz

Ein Schuldner verliert nicht dadurch die Befugnis zur Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Der Schuldner kann dieses Recht - wenn der Gläubiger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässigerweise einen Prozess gegen ihn fortführt - vielmehr dahin geltend machen, dass die Gegenleistung in die Insolvenzmasse gezahlt werden soll.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 1025 Nr. 18
DB 2013 S. 1165 Nr. 21
DB 2013 S. 6 Nr. 18
DStR 2013 S. 2123 Nr. 40
NJW-RR 2013 S. 1318 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2013 S. 1551
StBW 2013 S. 472 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2013 S. 636
WM 2013 S. 848 Nr. 18
ZIP 2013 S. 5 Nr. 17
ZIP 2013 S. 890 Nr. 18
FAAAE-34904

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