(Berufungs- und Berufungsbegründungsfristversäumung nach Prozesskostenhilfegesuch: Notwendigkeit eines rechtzeitigen Fristverlängerungsantrags; Höchstfrist für Wiedereinsetzungsantrag)
Leitsatz
1. Will der Berufungskläger die Berufung erst nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch begründen, hat er durch einen rechtzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dafür zu sorgen, dass eine Wiedereinsetzung nicht notwendig wird.
2. Die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO hat als Höchstfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand absoluten Charakter. Sie verfolgt den Zweck, eine unangemessene Verzögerung von Prozessen zu verhindern und den Eintritt der Rechtskraft zu gewährleisten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 1684 Nr. 23 DAAAE-34909