(Wirksamkeit kirchengesetzlicher Regelungen einer Religionsgemeinschaft über die Eingliederung örtlicher Vereine in die Körperschaft)
Leitsatz
1. Eine Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, kann in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gem. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 WRV in ihrer Gründungsphase durch Kirchengesetz einen zu der Gemeinschaft gehörenden privatrechtlich organisierten Verein in die Körperschaft eingliedern und damit dessen eigenständige rechtliche Existenz beenden.
2. Dies erfordert ein - im Amtsblatt der Religionsgemeinschaft zu veröffentlichendes - hinreichend klares Gesetz der Körperschaft, in welchem Gesamtrechtsnachfolge angeordnet, der einzugliedernde Verein benannt und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung eindeutig geregelt ist. Zudem muss sich der Verein der Regelungsbefugnis der Religionsgemeinschaft hinsichtlich einer Eingliederung und einer damit verbundenen Vermögensübertragung unterworfen haben.
3. Ist ein eingetragener Verein eingegliedert und seine rechtliche Existenz beendet worden, hat die Körperschaft dies in entsprechender Anwendung von § 278 Abs. 1, § 198 Abs. 2 Satz 3 UmwG zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.