Krankentagegeldversicherung: Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts
Leitsatz
1. Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 MB/KT 2009 entfällt nicht, wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben.
2. Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts ist gegeben, wenn diesem die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung der übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten fehlt.
Tatbestand
Fundstelle(n): DB 2013 S. 16 Nr. 18 DStR 2013 S. 13 Nr. 22 NJW 2013 S. 2121 Nr. 29 NJW 2013 S. 32 Nr. 22 NJW 2013 S. 6 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2013 S. 1800 VAAAE-35230